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   LSG Bayern, 27.09.2007 - L 9 AL 387/01   

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https://dejure.org/2007,24373
LSG Bayern, 27.09.2007 - L 9 AL 387/01 (https://dejure.org/2007,24373)
LSG Bayern, Entscheidung vom 27.09.2007 - L 9 AL 387/01 (https://dejure.org/2007,24373)
LSG Bayern, Entscheidung vom 27. September 2007 - L 9 AL 387/01 (https://dejure.org/2007,24373)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Art und Umfang der einem in Strafhaft befindlichen Leistungsbezieher während einer geförderten Weiterbildungsmaßnahme zu erbringenden Leistungen und zu meldendes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt; Voraussetzungen für die Förderung einer Teilnahme an einer in einem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 25.03.2004 - B 12 AL 5/03 R

    Bundesagentur für Arbeit - Leistungsnachweis - Entgeltbescheinigung -

    Auszug aus LSG Bayern, 27.09.2007 - L 9 AL 387/01
    Der Senat hat mit Beschluss vom 03.08.2007 die Deutsche Rentenversicherung Schwaben und die AOK Bayern, die Gesundheitskasse, ggf. im Hinblick auf eine evtl. Tatbestandswirkung wegen der Zahlungszeiträume beigeladen (vgl. §§ 153, 75 Abs. 2, 106 Abs. 3 Nr. 6 SGG, BSG vom 25.03.2004, Az.: B 12 AL 5/03 R S.3), die sich aber nicht weiter geäußert haben.

    Eine Anfechtungsklage gegen die vom dortigen Kläger zum Streitgegenstand gemachten "Leistungsnachweise/Entgeltbescheinigungen" der Beklagten sei daher nicht zulässig (BSG vom 25.03.2004, Az.: B 12 AL 5/03 R, insbesondere S.5).

    Der Kläger habe, so das BSG vom 25.03.2004 a.a.O. S.6, auch keinen im Wege der reinen Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG durchsetzbaren "Anspruch auf Meldung höheren Entgelts".

    An die Stelle des Vierecksverhältnisses: Arbeitnehmer - beitrags- und meldepflichtiger Arbeitgeber - Einzugsstelle - Fremdversicherungsträger (im Rahmen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse nach den §§ 28a ff. SGB IV) -, für die das BSG eine solche unmittelbare Klage gegen den Arbeitgeber ausschließt (BSG vom 11.09.1995, Az.: 12 RK 31/93), ist hier das Dreiecksverhältnis: Sozialleistungsempfänger - beitrags- und meldepflichtiger Sozialleistungsträger - Fremdversicherungsträger (Rentenversicherungsträger) getreten, welch letzterer außerhalb eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne der § 28a SGB IV) als Gläubiger unmittelbar die Befugnisse der Einzugsstelle wahrnimmt (BSG vom 25.03.2004 a.a.O., dort 2. Abschnitt Ziffer 4 auf S.6).

    Auch wenn der Kläger in dem hier gegebenen Dreiecksverhältnis nach dem Urteil des BSG vom 25.03.2004 a.a.O. keine Verurteilung der Beklagten zu einer bestimmten Meldung über sozialversicherungspflichtige Leistungszeiträume und beitragspflichtige Entgelte erreichen kann, so doch u.U. ggf. eine Verurteilung zur Unterrichtung des Klägers über die von ihr dem Rentenversicherungsträger gemeldeten Zeiten und beitragspflichtigen Entgelte (§§ 191 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2b und c SGB IV, § 191 Satz 2 SGB VI, § 28a Abs. 5 SGB IV sowie §§ 28c, 106 SGB IV i.V.m. § 38 Abs. 5 der DEVÜO. Hierauf hat der Kläger gegenüber der Beklagten nach BSG vom 25.03.2004 a.a.O., S. 6 ein "subjektives öffentliches Recht", das er nach Auffassung des Senats in Gestalt einer (vorbeugenden) allgemeinen Leistungsklage wahrnehmen können muss, will er z.B. im konkreten Fall erfahren, welche Leistungszeiträume pro Kalendermonat die Beklagte dem Rentenversicherungsträger gemeldet hat.

  • Drs-Bund, 18.06.1996 - BT-Drs 13/4941
    Auszug aus LSG Bayern, 27.09.2007 - L 9 AL 387/01
    Gleichwohl handelt es sich bei § 22 Abs. 3 Satz 3 SGB III nur um eine Durchführungsvorschrift aus praktischen Gründen, die der Verwaltungsvereinfachung dient (BT-Drs.13/4941 S.157 zum Arbeitsförderungs-Reformgesetz), die nicht etwa der Vorschrift des § 22 Abs. 3, - zumindest für die Strafgefangenen, die unter Satz 2 und Satz 3 fallen -, den Charakter einer bloßen verwaltungsinternen Kostenerstattungsregelung gibt.

    Die Begrenzung der Höhe des dem Strafgefangenen zu leistenden Uhg (durch die Höhe der diesem "ansonsten zustehenden Ausbildungsbeihilfe" nach § 44 StVollzG) soll nach herrschender Meinung allerdings nicht für den Gefangenen gelten, der den "gegebenenfalls erst abstrakten" Freigängerstatus nach § 39 StVollzG inne hat; so die Rechtsprechung und fast ausnahmslos auch die Literatur (s. auch die Gesetzesbegründung zu § 22 SGB III in der BT-Drs.13/4941 S.157 zum Arbeitsförderungs-Reformgesetz).

  • BSG, 09.12.2004 - B 7 AL 44/04 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - keine Ermächtigungsdeckung der AlhiV

    Auszug aus LSG Bayern, 27.09.2007 - L 9 AL 387/01
    Vgl. insoweit BSG vom 09.12.2004 - B 7 AL 44/04 R -.
  • BSG, 11.09.1995 - 12 RK 31/93

    Entscheidung über Beitragszahlung von Strafgefangenen

    Auszug aus LSG Bayern, 27.09.2007 - L 9 AL 387/01
    An die Stelle des Vierecksverhältnisses: Arbeitnehmer - beitrags- und meldepflichtiger Arbeitgeber - Einzugsstelle - Fremdversicherungsträger (im Rahmen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse nach den §§ 28a ff. SGB IV) -, für die das BSG eine solche unmittelbare Klage gegen den Arbeitgeber ausschließt (BSG vom 11.09.1995, Az.: 12 RK 31/93), ist hier das Dreiecksverhältnis: Sozialleistungsempfänger - beitrags- und meldepflichtiger Sozialleistungsträger - Fremdversicherungsträger (Rentenversicherungsträger) getreten, welch letzterer außerhalb eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne der § 28a SGB IV) als Gläubiger unmittelbar die Befugnisse der Einzugsstelle wahrnimmt (BSG vom 25.03.2004 a.a.O., dort 2. Abschnitt Ziffer 4 auf S.6).
  • BSG, 21.11.2002 - B 11 AL 9/02 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Verfügbarkeit - Strafgefangener - Aufnahme in

    Auszug aus LSG Bayern, 27.09.2007 - L 9 AL 387/01
    Die Rechtsprechung begründet dies damit, dass der Freigänger ein normales arbeits- und sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingehe und ihm keine Ausbildungsbeihilfe nach § 44 StVollzG zustehe (dazu Däubler/Spanjol in Feest AK-StVollzG Rz.1 zu § 44 StVollzG), ihm andererseits durch Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme außerhalb der Anstalt das Entgelt eines in Freiheit befindlichen Arbeitnehmers entgehe (BSG vom 26.09.1990 SozR 3-4100 § 44 AFG Nr. 4, vom 16.10.1990 SozR 3-4100 § 103 AFG Nr. 2, BSG vom 21.11.2002, Az.: B 11 AL 9/02 R S.5).
  • BSG, 16.10.1990 - 11 RAr 3/90

    Anspruch eines Strafgefangenen, als Freigänger Arbeitslosengeld zu beziehen

    Auszug aus LSG Bayern, 27.09.2007 - L 9 AL 387/01
    Eine allenfalls die Gesundheitsfürsorge durch die JVA übersteigende Krankenhilfe könnte seit Beendigung der Teilnahme an der Maßnahme seit April 1999 gar nicht mehr erbracht werden (vgl. BSG vom 16.10.1990, SozR 3-4100 § 103 Nr. 2, S.10 u. Peters in K.K. Rz.12 zu § 16 SGB V).
  • BSG, 05.12.2001 - B 7 AL 74/01 B

    Sozialversicherungspflicht von Strafgefangenen

    Auszug aus LSG Bayern, 27.09.2007 - L 9 AL 387/01
    Im Beschluss des BSG vom 05.12.2001 Az.: B 7 AL 74/01 R und des Kammergerichts Berlin vom 18.01.2005 Az.: 5 Ws 681/04 Vollz wird der formale Zusammenhang gerade der tatsächlich geleisteten Arbeit und eines Arbeitsentgelts unter dem Gesichtspunkt des Resozialisierungsgebots, den das BVerfG im Urteil vom 01.07.1998, Bd. 98 S.201, 202/213 herstellt, betont, und unter Hinweis auf nachfolgende Rechtsprechung (auch des BVerfG) der Aufschub des Inkraftsetzens des § 45 SGB III für verfassungsgemäß erklärt (zum Scheitern aller Bemühungen, hieran etwas zu ändern, s. Däubler/Spaniol in Feest zu § 45 StVollzG).
  • KG, 18.01.2005 - 5 Ws 681/04

    Strafvollzug: Ausfallentschädigungsanspruch des Strafgefangenen bei

    Auszug aus LSG Bayern, 27.09.2007 - L 9 AL 387/01
    Im Beschluss des BSG vom 05.12.2001 Az.: B 7 AL 74/01 R und des Kammergerichts Berlin vom 18.01.2005 Az.: 5 Ws 681/04 Vollz wird der formale Zusammenhang gerade der tatsächlich geleisteten Arbeit und eines Arbeitsentgelts unter dem Gesichtspunkt des Resozialisierungsgebots, den das BVerfG im Urteil vom 01.07.1998, Bd. 98 S.201, 202/213 herstellt, betont, und unter Hinweis auf nachfolgende Rechtsprechung (auch des BVerfG) der Aufschub des Inkraftsetzens des § 45 SGB III für verfassungsgemäß erklärt (zum Scheitern aller Bemühungen, hieran etwas zu ändern, s. Däubler/Spaniol in Feest zu § 45 StVollzG).
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